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Satzung

Diese Neufassung der Satzung wurde am 31.01.2019 vom Amtsgericht Koblenz genehmigt.

Satzung des Schloss Stolzenfels Förderverein e.V. 56075 Koblenz

I.   Zweck und Sitz des Vereins

§ 1
1.
Der „Schloss Stolzenfels Förderverein e.V.“ mit Sitz Schlossweg, 56075 Koblenz, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie diw Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung folgender Bemühungen: 

  • Schloss Stolzenfels als Gesamtkunstwerk aus Gebäuden, Ausstattung und Park zu bewahren, zu erhalten und zu pflegen.
  • Es als solches den Besuchern in angemessener Form zugänglich zu machen.
  • Es als einen „Ort für Kultur“ und Veranstaltungen zu erschließen.
  • Die denkmalgerechte Nutzung zu ermöglichen.
  • Das Geschichtsbewusstsein der Besucher zu wecken und geschichtliche Bezüge aufzuzeigen sowie wissenschaftliche Forschung und Öffentlichkeitsarbeit zu o.g. Zweck zu fördern.
  • "Geisterclub" für Kinder und Durchführung von Taschenlampenlesung, Bastelaktionen, Geister-Detektiv-Spiele, Geisterfest oder Geisterstunde

2.
Der Verein ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet sind, dem Vereinszweck mittelbar oder unmittelbar zu dienen.

3.
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung  in der jeweils gültigen Fassung.

4.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2    

1. 
Der "Schloss Stolzenfels Förderverein e.V."  ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich die in § 1 augeführten Zwecke.

2.
Mittel des "Schloss Stolzenfels Fördervereins e.V." dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwednungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Schloss Stolzenfels Förderverein e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
1. 
Zu einer Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins.

2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Schloss Stolzenfels Fördervereins e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Schloss Stolzenfels Fördervereins an das Land Rheinland-Pfalz, das es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu verwenden hat.

 
II. Mitgliedschaft
 § 5
1.
Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristische Personen sein, welche die in § 1 genannten Bestrebungen unterstützen.

2.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
 
§ 6
1.
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
 
      a) Mitgliedsbeiträgen
      b) Spenden
      c) Einnahmen für Leistungen und Verkäufe

2.
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag (mind. 18,00 € für natürliche Personen und mind. 50,00 € für juristische Persdonen). Über die Änderung der Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit..
                                                                           
§ 7
1.
Die Mitgliedschaft erlischt
 
      a) durch Tod
      b) durch Austritt
      c) durch Ausschluss
      d) durch Beitragsrückstand

2. 
Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und ist dem Vorstand gegenüber abzugeben. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages endet erst mit Ende des Jahres, in dem der Austritt  erklärt wird.

3.
Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder ausgeschlossen werden.

4.
Die Mitgliedschaft erlischt außerdem, wenn ein  Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt und trotz Mahnung, in welcher auf die Folge ders Mitgliedschaftsverlustes hingewiesen werden muss den rückständigen Betrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Mahnbescheides zahlt.
 
III.  Organe des Vereins
§ 8
Organe des Vereins sind
 
     a) der Vorstand
     b) die Mitgliederversammlung
 
§ 9
1.
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäfsführer/in, dem/der Schriftführer/in dem/der Schatzmeister/in und den Beisitzer/innen (max. sechs). Der/die Leiter/in von der Generaldirektin Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Burgen, Schlösser, Altertümer  ist Mitglied kraft Amtes. Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sowie der/die Geschäftsführerin und der/die Schatzmeister/in sind jeweils zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt (§ 26 BGB). 

2.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

3.
Dem Vorstand obliegt insbesondere die Bestimmung darüber, ob und in welchem Umfang Maßnahmen der in § 1  genannten Art gefördert und unterstützt werden.

4.
Er tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Vorstandssitzungen können auch digital als Videokonferenz durchgeführt werden.

5.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl ergänzen. Die Amtszeit des Vorstandes endet immer mit der nächsten gültigen Vorstanndswahl.

6.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich und hat alle drei Jahre einen Geschäftsbericht vorzulegen.
 
§ 10
1. 
In Angelegenheiten des Vereins, die nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Insbesondere obliegt ihr

      a) die Entlastung des Vorstandes
      b) die Wahl des Vorstandes
      c) die Wahl von zwei Kassenprüfern
      d) die Genehmigung des Geschäftsberichtes.

2.
Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn wenigstens 15 Mitglieder dies unter Angaben von Gründen schriftlich beantragen.

3.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter gleichzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

4.
Mitgliederversammlungen können in Präsenz oder digital als Videokonferenz abgehalten werden.
 
5.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6.
Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

7.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

8.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

9.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 
Gründungssatzung vom 15.05.2000
Anmerkung: die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 13.07.2000
1. Satzungsänderung vom 27.01.2012
2. Satzungsänderung vom 11.05.2015
3. Neufasung der Satzung vom 04.10.2018
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